Wissenswertes

Gerichtsurteil zu Ausfallrechnung

Urteil: Patientin muss Ausfallgebühr für fünf nicht wahrgenommene Termine zahlen

vom: 04.10.2017

Bei kurzfristigen Absagen dürfen Praxen eine Ausfallgebühr erheben, auch für mehrere Ausfälle. Das bestätigte jüngst ein Urteil des Amtsgerichts Burgwedel.

In dem betreffenden Fall vor dem Amtsgericht Burgwedel (Aktenzeichen: 7 C 360/16) hatte eine Patientin insgesamt fünf Termine jeweils kurzfristig durch ihren Ehemann absagen lassen. Das Amtsgericht Burgwedel urteilte später, die Patientin müsse die Ausfallgebühr für alle fünf Termine vollständig bezahlen, ebenso die Verfahrenskosten. Die Begründung des Urteils liest sich wie ein Gutachten zum Thema Ausfallgebühren in Therapiepraxen – und eignet sich gut als Hintergrund, um Patienten die Rechtmäßigkeit von Ausfallgebühren deutlich zu machen.

Krankheit schützt nicht vor Ausfallgebühren

„Zwar hat die Klägerin [Praxis] an diesen Terminen keine Leistung erbracht“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung, „gemäß § 615 BGB bleibt jedoch ein Vergütungsanspruch bestehen.“ Die Patientin hatte argumentiert, sie wäre durch Krankheit verhindert gewesen, die vereinbarten Termine wahrzunehmen. Dazu schreibt das Gericht: „Ob die Beklagte [Patientin] die Nichtwahrnehmung zu vertreten hatte oder dies unverschuldet erfolgte, ist für den Annahmeverzug im Sinne des § 615 BGB unerheblich. Das Vertragsverhältnis dauerte auch noch zu den weiteren Terminen fort und war nicht zwischenzeitlich beendet worden.“

Eine wirksame Kündigung des Behandlungsvertrages durch die Patienten konnte das Gericht nicht erkennen: „Eine ordentliche Kündigung nach §§ 620, 621 BGB hätte zumindest unter Einhaltung der zwischen den Parteien geltenden 24-Stundenfrist erfolgen müssen, worauf unstreitig vor Beginn der Behandlung hingewiesen worden war.“

24-Stunden-Frist für Absagen ist rechtmäßig

Dass die Praxis eine 24-Stunden-Absagefrist festlegt, ist nach Ansicht des Gerichts rechtlich in Ordnung. Die Patienten würden durch eine solche Regelung nicht unangemessen benachteiligt, die Regelung widerspreche auch nicht dem Grundgedanken der dienstvertraglichen Regelungen.

„Auch eine außerordentliche Kündigung durch die telefonischen Terminabsagen durch den Ehemann kommt nicht in Betracht“, erläutert das Gericht weiter. „Zwar mag es zutreffen, dass die Beklagte zu den jeweiligen Terminen erkrankt war und deswegen absagen musste.“ Doch nach Abwägen der Interessen der Parteien kamen die Richter zum Schluss: Die Interessen der Klägerseite, also der Therapiepraxis, überwiegen, „durch zu kurzfristige Terminausfälle keinen Verdienstausfall und keine ungedeckten Betriebskosten zu erhalten, weil sie den Termin nicht doppelt vergibt und innerhalb von weniger als 24 Stunden Ersatz schwerlich zu vereinbaren sein wird.“

Quelle: https://www.up-aktuell.de/themensammlung/thema-recht-steuern-finanzen/2017/10/urteil-patientin-muss-ausfallgebuehr-fuer-fuenf-nicht-wahrgenommene-termine-zahlen-38292.html

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